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   VG München, 21.03.2017 - M 26 K 17.585   

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VG München, 21.03.2017 - M 26 K 17.585 (https://dejure.org/2017,18401)
VG München, Entscheidung vom 21.03.2017 - M 26 K 17.585 (https://dejure.org/2017,18401)
VG München, Entscheidung vom 21. März 2017 - M 26 K 17.585 (https://dejure.org/2017,18401)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11

    ZDF-StV verstößt gegen Gebot der Staatsferne

    Auszug aus VG München, 21.03.2017 - M 26 K 17.585
    Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung (s. etwa Beschwerde nach Art. 19 Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG), insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (siehe z.B. BVerfG, U.v. 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 - 1 BvF 4/11 - DVBl 2014, 649/655; BVerfG, U.v.11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 - 1 BvR 809/06 - 1 BvR 830/06 - DVBl 2007, 1292/1294).
  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus VG München, 21.03.2017 - M 26 K 17.585
    Dieses Ergebnis wird auch durch die jetzt vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.3.2016 - 6 C 6/15) bestätigt.
  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Auszug aus VG München, 21.03.2017 - M 26 K 17.585
    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) u.a. entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris).
  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus VG München, 21.03.2017 - M 26 K 17.585
    Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung (s. etwa Beschwerde nach Art. 19 Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG), insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (siehe z.B. BVerfG, U.v. 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 - 1 BvF 4/11 - DVBl 2014, 649/655; BVerfG, U.v.11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 - 1 BvR 809/06 - 1 BvR 830/06 - DVBl 2007, 1292/1294).
  • VGH Bayern, 19.06.2015 - 7 BV 14.1707

    Geräteunabhängiger Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ist rechtmäßig

    Auszug aus VG München, 21.03.2017 - M 26 K 17.585
    Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor (BayVGH, U.v. 19.7.2015 - 7 BV 14.1707 - juris).
  • BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber

    Auszug aus VG München, 21.03.2017 - M 26 K 17.585
    Staatlich festgesetzte Entgelte für den Rundfunk könnten das Grundrecht der Informationsfreiheit nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (vgl. BVerfG vom 6.9.1999 BayVBl 2000, 208).
  • VG Freiburg, 01.03.2019 - 9 K 8671/17

    Rundfunkbeitragspflicht und Gewissensfreiheit

    Im vorliegenden Verfahren ist auch nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob etwaige Vorwürfe hinsichtlich fehlender Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zutreffen, da dies die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht selbst unberührt lässt, weil es vielmehr Aufgabe der hierzu berufenen Programmkommission und der Rundfunkräte ist, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: VG München, Gerichtsbescheid vom 21.03.2017 - M 26 K 17.585 -, juris) und - sollten diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder ungenügend erfüllen - dem Einzelnen etwa ein Beschwerderecht nach § 11 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk (in der ab 01.01.2014 gültigen Fassung [GVBl. 2013, 557], zuletzt geändert durch SWR-Änderungsstaatsvertrag vom 01./09. April 2015) zusteht und ggf. der Weg zu den Verfassungsgerichten offensteht (siehe z.B. BVerfG, Urteil vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - juris).
  • VG Freiburg, 24.05.2018 - 9 K 8560/17

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen

    Im vorliegenden Verfahren ist auch nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob etwaige Vorwürfe - wie sie die Klägerin hier unter dem Stichwort "Propagandasteuer" wohl sinngemäß zu erheben scheint - hinsichtlich fehlender Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zutreffen, da dies die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht selbst unberührt lässt, weil es vielmehr Aufgabe der hierzu berufenen Programmkommission und der Rundfunkräte ist, über die Erfüllung der gesetzliche bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: VG München, Gerichtsbescheid v. 21.3.2017 - M 26 K 17.585 - juris) und - sollten diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder ungenügend erfüllen - dem Einzelnen etwa ein Beschwerderecht nach § 11 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk (in der ab 1.1.2014 gültigen Fassung [GVBl. 2013, 557], zuletzt geändert durch SWR-Änderungsstaatsvertrag vom 1./9. April 2015) zusteht und ggf. der Weg zu den Verfassungsgerichten offensteht (siehe z.B. BVerfG, U. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - juris).
  • VG Freiburg, 06.06.2018 - 9 K 2599/18

    Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen

    Im vorliegenden Verfahren ist auch nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob etwaige Vorwürfe hinsichtlich fehlender Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zutreffen, da dies die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht selbst unberührt lässt, weil es vielmehr Aufgabe der hierzu berufenen Programmkommission und der Rundfunkräte ist, über die Erfüllung der gesetzliche bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: VG München, Gerichtsbescheid v. 21.3.2017 - M 26 K 17.585 - juris) und - sollten diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder ungenügend erfüllen - dem Einzelnen etwa ein Beschwerderecht nach § 11 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk (in der ab 1.1.2014 gültigen Fassung [GVBl. 2013, 557], zuletzt geändert durch SWR-Änderungsstaatsvertrag vom 1./9. April 2015) zusteht und ggf. der Weg zu den Verfassungsgerichten offensteht (siehe z.B. BVerfG, U. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - juris).
  • VG Freiburg, 24.05.2018 - 9 K 2889/16

    Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität des Rundfunkbeitrags; Umdeutung

    Im vorliegenden Verfahren ist auch nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob etwaige Vorwürfe hinsichtlich fehlender Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zutreffen, da dies die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht selbst unberührt lässt, weil es vielmehr Aufgabe der hierzu berufenen Programmkommission und der Rundfunkräte ist, über die Erfüllung der gesetzliche bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: VG München, Gerichtsbescheid v. 21.3.2017 - M 26 K 17.585 - juris) und - sollten diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder ungenügend erfüllen - dem Einzelnen etwa ein Beschwerderecht nach § 11 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk (in der ab 1.1.2014 gültigen Fassung [GVBl. 2013, 557], zuletzt geändert durch SWR-Änderungsstaatsvertrag vom 1./9. April 2015) zusteht und ggf. der Weg zu den Verfassungsgerichten offensteht (siehe z.B. BVerfG, U. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - juris).
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